Sonderprogramm Stadt und Land
Der Bund stellt den Ländern im Zeitraum 2021 – 2023 durch das Sonderprogramm „Stadt und Land“ Finanzhilfen für Investitionen in den Radverkehr in Höhe von insgesamt bis zu 657 Mio. Euro zur Verfügung. Der Freistaat Bayern erhält hiervon rd. 95 Mio. Euro. Details zur Abwicklung des Programms, Voraussetzungen für eine Beantragung der Finanzhilfen, Fördertatbestände, usw. werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt.
Sowohl die Planung als auch der Bau von Radinfrastruktur werden mit mindestens 75 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert. Sofern vollständige Antragsunterlagen für baureife Projekte bis 31.12.2021 vorgelegt werden, können 80 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden. Im Falle finanzschwacher Kommunen sind Förderungen bis zu 90 % möglich. Fördervoraussetzungen sind u.a., dass die Maßnahmen ohne finanzielle Beteiligung des Bundes erst nach 2023 oder überhaupt nicht realisiert würden und deren Förderung noch nicht anderweitig bewilligt ist. Die Fördertatbestände im Einzelnen können der Verwaltungsvereinbarung oder der FAQ-Liste entnommen werden.
Aktuell hat der Bund angekündigt, dass die Mittel für das Sonderprogramm „Stadt und Land" im Rahmen des Klimaschutz-Sofortprogramms der Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2022 deutschlandweit um weitere 301,5 Mio. Euro aufgestockt werden sollen. Hiervon werden nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel der Bund-Länder-Vereinbarung etwa 43,7 Mio EUR im Haushaltsjahr 2022 auf Bayern entfallen. Diese Mittel sollen schwerpunkt-mäßig für die Sanierung und Ertüchtigung von Radwegen bzw. Radinfrastrukturen und die Beseitigung von Unfallschwerpunkten sowie für den Neu- und Ausbau von Fahrrad- und Pedelec-Abstellanlagen einschließlich Lademöglichkeiten an den Schnittstellen zum öffentlichen Personenverkehr mit Bus und Bahn eingesetzt werden.
Die Antragstellung und Bewilligung für die neuen Maßnahmenschwerpunkte ist
grundsätzlich ab sofort möglich, steht jedoch noch unter Haushaltsvorbehalt bis zur endgültigen Bereitstellung der zusätzlichen Bundesmittel.
Ausführliche Informationen zum Sonderprogramm "Stadt und Land" sind in einem Infoflyer sowie auf den Internetseiten des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) veröffentlicht.
Die Ansprechpersonen bei den Regierungen (Bewilligungsbehörden) finden sich hier.
FAQ
1. Wofür können die Finanzhilfen eingesetzt werden?
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Die Finanzhilfen können insbesondere eingesetzt werden für:
1) Neu, Um- und Ausbau einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) und des benötigten Grunderwerbs von:
1.1) straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten Radwegen (auch als Radfahr- und Schutzstreifen ausgebildet) einschließlich deren baulichen Trennung vom Kfz-Verkehr,
1.2) eigenständigen Radwegen,
1.3) Fahrradstraßen,
1.4) Radwegebrücken oder –unterführungen zur höhenfreien Querung, insbesondere von Straßen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radverbindungen,
1.5) Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und deutlich vorgezogene Haltelinien:
Hierzu gehören auch die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung der Wege einschließlich Beleuchtungsanlagen und wegweisende Beschilderung in Anlehnung an das Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr.
2) Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) für Fahrräder und Lastenräder:
2.1) Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie beispielsweise Anlehnbügel oder Doppelstockparksysteme,
2.2) Fahrradparkhäuser an wichtigen Quellen/Zielen des Radverkehrs.
Dies umfasst insbesondere auch die Förderung von Anlagen ohne Verknüpfung mit dem ÖPNV und SPNV. Auch die Erneuerung bestehender Abstellanlagen, sofern hier eine qualitative Verbesserung der Abstellbedingungen im Sinne des Radverkehrs erreicht wird, ist förderfähig. Die im Rahmen der Förderung nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrs-finanzierungsgesetz (BayGVFG) angewandten Höchstsätze zur Ermittlung der zuwen-dungsfähigen Kosten finden entsprechend Anwendung.
3) betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr.
4) die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) unter Berücksichtigung der Verknüpfung mit anderen Mobilitätsformen, insbesondere dem Fuß-verkehr. Die Ausgaben hierfür sind als vorweggenommene Planungskosten erst zusammen mit der Umsetzung der ersten daraus folgenden investiven Maßnahme heraus förderfähig.
Verwaltungskosten (mit Ausnahme der erforderlichen Planungsleistungen Dritter außerhalb der öffentlichen Verwaltung) sind nicht förderfähig. Die Durchführung von Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen verbleibt Aufgabe des jeweiligen Vorhabenträgers und sind ebenfalls nicht förderfähig.
2. Wie erfolgt die Abwicklung des Sonderprogramms „Stadt und Land“ in Bayern und wer ist meine Ansprechperson?
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Um die Abwicklung des Sonderprogramms „Stadt und Land“ möglichst einfach zu gestalten, greifen wir in Bayern auf bewährte Strukturen, Abläufe und Regelwerke zurück. In Bayern gelten die in der Landesförderung bekannten gesetzlichen Grundlagen und Regelwerke analog zur Förderung nach Bayerischem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und Bayerischem Finanzausgleichsgesetz.
Die Regierungen übernehmen, wie bei anderen Förderprogrammen auch, die Abwicklung mit den Zuwendungsempfängern und deren Beratung. Eine Liste der Ansprechpersonen an den Regierungen finden Sie hier.
3. Wer ist antragsberechtigt?
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Der Bund unterstützt die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände mit Finanzhilfen über das Sonderprogramm „Stadt und Land“. Hierzu gehören auch Landkreise und kreisfreie Städte.
4. Wie sind die Fördersätze ausgestaltet?
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Der Regelfördersatz von bis zu 75 % gilt bei Förderbewilligungen in den Jahren 2022 bis 2023. Bei Förderbewilligungen bis 31.12.2021 gilt für die gesamte Dauer der Maßnahme ein erhöhter Regelfördersatz von bis zu 80 %. Bei finanzschwachen Gemeinden und strukturschwachen Regionen sind bis zu 90 % Förderung möglich.
5. Wann ist eine Gemeinde als finanzschwach einzustufen?
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Gemäß der Verwaltungsvereinbarung sind als finanzschwache Gemeinden solche einzustufen, die nach dem jeweiligen Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen müssen oder eine vergleichbare finanzschwache Haushaltssituation nachweisen können.
6. Welche Fristen sind zu beachten?
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Grundsätzlich können über das Sonderprogramm „Stadt und Land“ der Neu-, Um- und Ausbau von Radinfrastrukturmaßnahmen gefördert werden, wenn sie bis zum bis 31. Dezember 2023 baulich vollständig umgesetzt sind.
7. Welche Kosten sind zuwendungsfähig?
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Neben den zuwendungsfähigen Baukosten werden auch die zugehörigen Planungskosten in angemessener Höhe und die Grunderwerbskosten gefördert.
8. Gibt es eine Bagatellgrenze?
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Das Sonderprogramm „Stadt und Land“ sieht keine Bagatellgrenze vor.
9. Können die Finanzhilfen auch nach Ablauf des Förderprogramms bereitgestellt werden?
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Projekte müssen bis zum 31.12.2023 baulich vollständig umgesetzt sein. Eine Finanzierung über das Jahr 2023 hinaus ist derzeit nicht gesichert. Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten über das Jahr 2023 hinaus steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmittels des Bundes. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
10. Können bereits geplante Maßnahmen gefördert werden?
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Bereits geplante Maßnahmen können gefördert werden, wenn mit der Umsetzung der Infrastrukturmaßnahme noch nicht begonnen worden ist und wenn noch keine anderweitige Förderung bewilligt worden ist.
Als Vorhabenbeginn der Infrastrukturmaßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Unter den o. a. Bedingungen können somit auch Maßnahmen beantragt werden, bei denen die Leistungsphasen 1 - 7 der HOAI beauftragt wurden.
11. Was ist bei der Förderung von Radverkehrskonzepten zu beachten?
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Bewilligungen von Radverkehrskonzepten stehen unter dem Vorbehalt, dass mindestens eine investive Maßnahme umgesetzt wird. Die Kosten der Investivmaßnahme müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Konzeptkosten stehen. Ausbezahlt werden die Finanzhilfen für Radverkehrskonzepte als vorweggenommene Planungskosten erst zusammen mit der ersten investiven Maßnahme. Die Kommunen gehen in Vorleistung.
12. Wann und in welcher Höhe können Fahrradabstellanlagen gefördert werden?
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Der Neu-, Um- und Ausbau von Fahrradabstellanlagen und Fahrradparkhäusern kann grundsätzlich gefördert werden, sofern noch keine Programmaufnahme in einem anderen Förderprogramm erfolgt ist und mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Die Fahrradabstellanlagen bzw. -parkhäuser müssen in die Netzplanung für den Radverkehr angebunden oder Bestandteil eines Radverkehrskonzeptes sein.
Bei der Förderung von Fahrradabstellanlagen werden die zuwendungsfähigen Kosten über pauschale Höchstsätze je Abstellplatz ermittelt. Nötiger Grunderwerb sowie Planungsleistungen Dritter sind in angemessenem Umfang förderfähig.
13. Können Radschnellwege im Sonderprogramm „Stadt und Land“ gefördert werden?
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Nein, für die Förderung von Radschnellwegen stellt der Bund eigens dafür bestimmte Finanzhilfen zur Verfügung. Aus diesem Grund ist auch eine klare Abgrenzung zum Sonderprogramm „Stadt und Land“ festgelegt. Auch bei der Förderung von Radschnellwegen übernehmen die Regierungen die Abwicklung und die Beratung der Zuwendungsempfänger.
14. Können selbständige Radwege gefördert werden?
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Grundsätzlich können aus dem Sonderprogramm „Stadt und Land“ sowohl Radwege entlang von Straßen als auch selbständig verlaufende Radwege gefördert werden. Die Fördervoraussetzungen des Bundes sind in Artikel 3, Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern genannt.
15. Kann der Bau eines Geh- und Radweges in Sonderbaulast gefördert werden?
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Ja, es können auch Projekte in Sonderbaulast (Art. 44 BayStrWG) gefördert werden. Somit kann auch ein Geh- und Radweg beispielsweise an einer Kreisstraße durch eine Gemeinde gebaut werden.
16. Können touristische Radwege gefördert werden?
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Die Investition muss u.a. eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre aufweisen und darf nicht ausschließlich touristischen Verkehren dienen. Erfordernis und Notwendigkeit sind in Abhängigkeit der bestehenden Verhältnisse nachzuweisen.
17. Können gemeinsame Geh- und Radwege gefördert werden?
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Ziel ist eine getrennte Verkehrsführung. Abweichungen hiervon, wie z. B. bei kombinierten Geh- und Radwegen, sind im Einzelfall bzw. mit Verweis auf Landesstandards zu begründen.
18. Kann der Ausbau von landwirtschaftlichen Wegen für den Radverkehr (im Mischverkehr) gefördert werden?
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Mischverkehre sind nicht Ziel der Förderung. Im Einzelfall ist die gemeinsame Nutzung zu begründen. Mögliche Gründe sind die Minimierung des Flächenverbrauchs sowie der Eingriffe in Natur und Landschaft. Förderfähig ist nur die für den Radverkehr erforderliche Breite samt Aufbau.
19. Werden Radwege in wassergebundener Decke gefördert?
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Dies ist nur in begründeten Einzelfällen mit Nachweis beispielsweise der naturschutzfachlichen oder wasserwirtschaftlichen Notwendigkeit möglich. Die dauerhafte und sichere Nutzung für den Radverkehr ist sicherzustellen.
20. Sind Mehrbreiten von Radwegen förderfähig?
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Es sind die für den Radverkehr notwendigen Breiten nach den technischen Regelwerken und anerkannten Regeln der Technik förderfähig. Notwendige Mehrbreiten sind zu begründen.
21. Kann die Beleuchtung von Radwegen und die wegweisende Beschilderung gefördert werden?
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Die im Zusammenhang einer geförderten Maßnahme der Radverkehrsinfrastruktur aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung einschließlich Beleuchtungsanlagen (innerorts und außerorts) und wegweisender Beschilderung sind förderfähig.
Die alleinige Förderung von Ausstattungselementen an bestehenden Wegen ist nicht möglich.
22. Muss der Straßenbaulastträger bei den geförderten Maßnahmen dauerhaft Winterdienst leisten?
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In Artikel 3 Absatz 4f VV „Stadt und Land“ wird als Voraussetzung für die Förderung ausgeführt, dass die Investition „dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig – einschließlich Winterdienst – durch die Träger der Straßenbaulast der Länder und Gemeinden betrieben und unterhalten werden kann.“
Ziel des Sonderprogramms ist eine Stärkung des Berufs- und Alltagsradverkehrs. Hierzu zählt auch eine möglichst ganzjährige Nutzbarkeit. Der Winterdienst ist nach den Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu leisten. Ein Verzicht auf Winterdienst (z.B. durch entsprechende Beschilderung) ist nicht zulässig.
23. Muss immer ein Sicherheitsaudit durchgeführt werden?
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Zur Gewährleistung eines für alle Nutzergruppen attraktiven Radverkehrs mit hoher objektiver und subjektiver Verkehrssicherheit muss die Radverkehrsinfrastruktur einen hoch- und gleichwertigen Standard aufweisen; dazu gehört auch die Durchführung entsprechender Sicherheitsaudits.
Bei Radwegen ist ein Sicherheitsaudit durchzuführen. Vor Erlass des Zuwendungsbescheids hat der Antragsteller den Auditbericht und seine Stellungnahme vorzulegen. Für andere Fördertatbestände sind Nachweise zur Einhaltung von Sicherheit und Standards in geeigneter Form zu erbringen.
24. Ist für jede Maßnahme ein Radverkehrskonzept erforderlich?
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Förderfähig sind nur Maßnahmen, die Bestandteil eines integrierten Verkehrskonzepts oder eines Radverkehrskonzepts bzw. Radnetzes sind. Die Fördervoraussetzungen des Bundes sind in Artikel 3, Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern genannt.
25. Ab welchem Zeitpunkt ist eine Antragstellung möglich?
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Analog zur Förderung nach BayGVFG oder BayFAG werden nur baureife Projekte gefördert. Der Grunderwerb muss gesichert sein und sämtliche Erlaubnisse und Genehmigungen müssen vorliegen. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich auch in Nr. 10.2 der Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Straßen- und Brückenbauvorhaben des Freistaates Bayern (RZStra).
26. Wo ist der Förderantrag zu stellen und wie läuft das Zuwendungsverfahren ab?
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Der Förderantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Eine Liste der Ansprechpersonen an den Regierungen finden Sie hier.
Die Bezirksregierungen überprüfen die Anträge und reichen sie an das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB). Das StMB priorisiert zusammen mit den Bezirksregierungen die Anträge und beantragt die Mittel beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) auf Basis der Verwaltungsvereinbarung „Stadt und Land“. Nach der Entscheidung durch das BAG erteilen die Bezirksregierungen die Förderbescheide und begleiten die Förderung bis zur Prüfung des Nachweises der Verwendung.
27. Welche Unterlagen sind erforderlich?
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- Antragsformular (Muster 1 a zu Art. 44 BayHO)
- Ein in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellter Entwurf oder gleichwertige prüffähige Unterlagen
- Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2 zu Art. 44 BayHO, Muster 2 zu Art. 44 BayHO - Doppik)
- Nachprüfbare Berechnung oder / und Erläuterung über die Kostenbeteiligung Dritter
- Bei Radwegen ein Sicherheitsaudit und bei anderen Fördertatbeständen entsprechende Nachweise in geeigneter Form
28. Wie viele Ausfertigungen der Antragsunterlagen sind einzureichen?
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Die Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung in Papier und, soweit möglich, in elektronischer Form einzureichen.