FAQ
1. Welche Voraussetzung muss ein Weg erfüllen, um in Radnetzen oder digitalen Routenplanern ausgewiesen zu werden?
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Die Aufnahme eines Weges in die Netzplanung für den Radverkehr setzt voraus, dass auf diesem Weg das Radfahren erlaubt ist. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen straßenrechtlich öffentlich gewidmeten Straßen und Privatstraßen. Maßgeblich für Ersteres ist die straßenrechtliche Widmung. Ohne Widmung handelt es sich um einen Privatweg.
Weitere Informationen zur straßenrechtlichen Widmung finden Sie in der Ausarbeitung Nr. WD 5 - 3000 - 031/20 des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages.
2. Ist auf gewidmeten Wegen Radfahren immer erlaubt?
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Die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) ist jedermann gestattet.
Radfahren ist auf gewidmeten Wegen in der Regel erlaubt, da es vom Gemeingebrauch erfasst ist. Einschränkungen bestehen bei beschränkt-öffentlichen Wegen, da hier die Widmung auf bestimmte Zweckbestimmungen beschränkt sein kann. Maßgeblich ist die jeweilige Widmung, über die die Straßen- und Bestandsverzeichnisse Auskunft geben.
Da die straßenrechtliche Widmung nicht voraussetzt, dass der Weg im Eigentum des Straßenbaulastträgers steht, können auch Wege, die im Eigentum Privater stehen, straßenrechtlich gewidmet und in das Straßen- oder Bestandsverzeichnis aufgenommen sein.
3. Wann ist Radfahren auf Privatwegen erlaubt?
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Auf Privatwegen ist Radfahren erlaubt, wenn alle Verfügungsberechtigten diese Benutzungsart zulassen. Die Verfügungsbefugnis steht in der Regel den Eigentümer/innen zu, daneben aber etwa auch anderen dinglich Berechtigten. Die Zulassung kann auch durch stillschweigende Duldung erfolgen.
Verläuft ein Privatweg durch die freie Natur oder den Wald, besteht durch Gesetz ein naturschutzrechtlich begründetes Benutzungsrecht zum Radfahren, wenn sich der Weg dafür eignet. Wann ein Weg geeignet ist, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Hinweise dazu finden sich unter Ziffer 1.3.3.2 der Vollzugsbekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz „Erholung in der freien Natur“ vom 16.12.2020, hier abrufbar.
4. Kann an Privatwegen eine wegweisende Beschilderung aufgestellt werden?
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Dies fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit des Verfügungsberechtigten des Privatwegs, da es sich um keine Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrs-Ordnung handelt. Das Aufstellen ist daher mit seinem Einverständnis zulässig. Eine vorherige Abstimmung mit der jeweils örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde wird empfohlen, um auszuschließen, dass die Beschilderung die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs beeinträchtigt.
Weigern sich die Verfügungsberechtigten, haben sie das Aufstellen von Markierungen und Wegetafeln gleichwohl gemäß Art. 28 Abs. 3 BayNatSchG zu dulden, wenn diese durch Gemeinden oder durch Organisationen, die sich satzungsgemäß vorwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen, mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörden angebracht werden. Dabei ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen. Eigentümer/innen sind vor der Anbringung zu benachrichtigen.
Bei Fragen dazu stehen die unteren Naturschutzbehörden als Ansprechpartner/in zur Verfügung.
5. Was ist die allgemeine Verkehrssicherungspflicht?
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Die Grundlage der Haftung für Straßen und Wege im Allgemeinen bildet das zivilrechtliche Rechtsinstitut der Verkehrssicherungspflicht. Die Rechtsprechung hat aus §§ 823, 836 des Bürgerlichen Gesetzbuches die allgemeine Pflicht entwickelt, das eigene Verhalten so einzurichten und gewisse Tätigkeiten so zu regeln, dass Schädigungen Dritter vermieden werden. Für einen Weg, auf dem Verkehr zugelassen ist, bedeutet dies grundsätzlich, dass ein hinreichend sicherer Zustand herbeizuführen bzw. zu erhalten ist. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt, allenfalls können Haftungsrisiken durch Abschluss entsprechender Versicherungen minimiert werden.
Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Für Rad- und Wanderwege müssen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Vorkehrungen gegen solche Gefahren getroffen werden, mit denen Durchschnitts-(rad)-wandernde nicht zu rechnen brauchen.
Insbesondere auf Wegen im Außenbereich müssen Verkehrsteilnehmer/innen den Wegezustand so hinnehmen und sich darauf einstellen, wie er sich ihnen erkennbar darbietet. Mit den typischen Gefahren eines Weges in der freien Natur muss gerechnet werden. So haben sich etwa Benutzer/innen von Wirtschaftswegen z. B. auf unebene Schotter- und Sanddecken oder unbefestigte Bankette einzustellen, ferner zur Zeit der Feldbestellung und Ernte auf Verschmutzungen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge. Grundsätzlich müssen daher Radwandernde den Weg mit einer den Bodenverhältnissen angepassten Ausrüstung und Vorsicht befahren.
6. Erhöht die Ausweisung von Radrouten die allgemeine Verkehrssicherungspflicht?
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Die Aufnahme von Wegen in einen Netzplan für den Radverkehr sowie das Aufstellen einer wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr hat in der Regel keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherungspflicht. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Baulastträger/innen bzw. Wegeeigentümer/innen wird durch die Widmung bzw. durch die Eröffnung des Verkehrs für Dritte begründet und nicht erst durch einen Netzplan oder eine wegweisende Beschilderung.
Radfahrende können bei Radrouten mit einer wegweisenden Beschilderung lediglich erwarten, bei der Befolgung der Wegweisung ihr Fahrtziel zu erreichen. Eine Erwartung an den Sicherheitszustand eines Wegs mit einer Route kann nicht verknüpft werden, da die Qualität der Wege im Verlauf einer Route abschnittsweise je nach Führungsform des Radverkehrs regelmäßig sehr unterschiedlich ist und ein bestimmter Ausbaustandard für Radrouten mit wegweisender Beschilderung in Bayern nicht festgeschrieben ist.